Friedhofssatzung
Nichtamtliche Lesefassung
Friedhofssatzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen
In der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.2016 (Der Burgenbote, Nr. 01/2016)
Geändert durch 1. Änderung der Friedhofssatzung, bekanntgemacht am 22.12.2016 (Der Burgenbote, Nr. 08/2016)
Geändert durch 2. Änderung der Friedhofssatzung, bekanntgemacht am 24.03.2022 (Der Burgenbote, Nr. 02/2022)
Auf Grund der §§ 8, 35 und 45 (2) Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2021 (GVBl. LSA S. 100), in Verbindung mit § 25 Absatz 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert am 17.02.2011 (GVBl. LSA S. 136, 148), hat der Stadtrat der Stadt Oebisfelde-Weferlingen folgende 2. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen vom 08.12.2015, zuletzt geändert am 13.12.2016, in seiner Sitzung am 08.03.2022 beschlossen:
I.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für folgende im Gebiet und im Eigentum der Stadt Oebisfelde-Weferlingen gelegenen sowie für die von ihr verwalteten Friedhöfe:
Bösdorf, Döhren, Eickendorf, Eschenrode, Etingen, Everingen, Gehrendorf, Hödingen, Hörsingen, Kathendorf, Klinze, Lockstedt, Oebisfelde, Rätzlingen, Ribbensdorf, Schwanefeld, Seggerde, Siestedt, Walbeck und Weferlingen.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.
(2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Oebisfelde-Weferlingen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.
(4) Bei der Entscheidung zur Gestaltung des Friedhofes sind die Ortschaftsräte anzuhören.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus zwingenden Gründen oder öffentlichem Interesse ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungs-rechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechende Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II.
ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während des Tages für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeit beginnt mit Sonnenaufgang und endet mit Sonnenuntergang.
(2) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern gegenüber entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen und deren Beauftragten ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme von Kinderwagen und Rollstühlen, zu befahren. Fahrzeuge der Stadt Oebisfelde-Weferlingen sowie der Dienstleistungserbringer gem. § 6 unterliegen dem Verbot nicht.
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten.
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung öffentlich bemerkbare Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. Die bestehenden Abfallgruben sind ausschließlich für die Ablagerung organischer Abfälle bestimmt.
g) die Entsorgung nicht organischer Abfälle
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten.
i) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern und zu rauchen.
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
k) das Verwenden von Blechdosen und ähnlichen Behältnissen als Vasen oder Schalen.
l) das Verwenden von Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln im Rahmen privater Grabpflege.
m) das Abreißen oder Mitnehmen von Pflanzen, Sträuchern, Blumen und sonstigen Gegenständen aus den Anlagen oder Grabstellen.
n) außerhalb der von der Stadt Oebisfelde-Weferlingen festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof zu betreten.
(4) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar ist.
§ 6
Dienstleistungserbringer
Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und Bestatter bedürfen für ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zustimmung durch die Stadt Oebisfelde-Weferlingen. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, oder
b) selbst oder deren Mitarbeiter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
III.
BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7
Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist bei der Stadt Oebisfelde-Weferlingen durch das Bestattungsunter-nehmen anzumelden.
(2) Die Festlegung des Tages und der Uhrzeit der Trauerfeier/Bestattung bzw. die Grabstättenauswahl bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.
(3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte, Wahlgrabstätte in besonderer Lage oder Gemeinschaftsanlage für Wahlgrabstätten beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Bei der Wahl von Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille der verstorbenen Person maßgebend, soweit dabei nicht gegen die Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verstoßen wird. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt oder war die Person bei Abgabe der Erklärung nicht geschäftsfähig, entscheiden die zur Bestattung Verpflichteten.
(5) Bestattungen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Die Erdbestattung oder die Einäscherung soll innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen.
(6) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt.
§ 8
Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur zertifizierte Särge zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen ebenfalls aus zertifizierten Materialien bestehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden erst nach Zuweisung der Grabstelle durch die Stadt Oebisfelde-Weferlingen von ihr oder dem beauftragten Bestattungsinstitut auf deren Gefahr aus-gehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 10
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt für die unter § 1 Geltungsbereich genannten Friedhöfe bei Erdbestattungen 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre.
(3) Bei der Festlegung der Ruhezeit sind die Freiheit der Religionsausübung (Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 9 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), die Verwesungsdauer der Leichen und der Wunsch der Angehörigen nach Verlängerung der Ruhezeit zu berücksichtigen.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Aus- und Umbettungen aus den Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. Umbettungen von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht gestattet.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschereste mit vorheriger Zustimmung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlich begründeten Antrag.
(5) Umbettungen werden nicht von der Stadt Oebisfelde-Weferlingen durchgeführt. In den Fällen des Absatzes (2) ist ein zugelassenes Unternehmen zu beauftragen. Der Zeitpunkt von Umbettungen ist mit der Stadt Oebisfelde-Weferlingen abzustimmen.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV.
GRABSTÄTTEN
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Oebisfelde-Weferlingen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Erdgrabstätten
1. 1. Erdreihengrabstätten
1. 1. 1. Erdreihengrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)
1. 1. 2. Erdreihengrab (nach dem vollendeten 5. Lebensjahr)
1. 2. Erdwahlgrabstätten
1. 2. 1. Erdwahlgrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)
1. 2. 2. Erdwahlgrab (nach dem vollendeten 5. Lebensjahr, 1-stellig)
1. 2. 3. Erdwahlgrab (nach dem vollendeten 5. Lebensjahr, 2-stellig) - Urnengrabstätten
2. 1. Urnengrabstätten
2. 1. 1. Urnengrab (bis 3 Urnen)
2. 2. Sondergrabstätten
2. 2. 1. Urnengemeinschaftsanlage (anonym)
2. 2. 2. Urnengemeinschaftsanlage (teilanonym)
2. 2. 3. Baumgrab (bis 2 Urnen) - Ehrengrabstätten
Die Bereitstellung der Bestattungsarten der Sondergrabstätten ist von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten abhängig und können nicht auf allen Friedhöfen vorgehalten werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Als Nutzungsberechtigter gilt der Erwerber der Grabstätte.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat die Pflicht, die Grabstätte herzurichten und zu pflegen bzw. pflegen zu lassen. Die Verpflichtung erlischt mit der Beräumung der Grabstelle. Wird eine Grabstelle länger als 6 Monate in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der Nutzungsberechtigte unter Angabe einer angemessenen Frist (4 Wochen) schriftlich zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so hat die Stadt Oebisfelde-Weferlingen das Recht, die betreffende Grabstätte zu beräumen, einzuebnen und begrünen zu lassen. Die abgeräumten Grabaufbauten gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Nach Ablauf der Ruhefrist sind die Grabstätten wieder belegbar.
(6) Ein Wechsel des Nutzungsberechtigten ist bei der Stadt Oebisfelde-Weferlingen zu beantragen. Adressenänderungen sind der Stadt Oebisfelde-Weferlingen unverzüglich mitzuteilen.
§ 13
Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Nach Ablauf der Ruhezeit erlischt das Nutzungsrecht, eine Verlängerung ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
In der Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. In Ausnahmefällen können zwei Geschwister bis zum 5. vollendeten Lebensjahr oder zu der Leiche eines verstorbenen Elternteils auch die Leiche seines noch nicht 1 Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindes in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden.
(3) Mit der Antragstellung des Nutzungsberechtigten auf ein Reihengrab ist dieser verpflichtet, die Einfassung innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung herzurichten. Eine Auffüllung der Einfassungen ist nur mit kulturfähigem Mutterboden gestattet.
(4) Das Abräumen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhezeit erfolgt innerhalb von 3 Monaten.
§ 14
Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen kann den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Erdwahlgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) ein- und mehrstellige Erdwahlgrabstätten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit der genannten Frist.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Leiche/Urne wiedererworben ist. Das Nutzungsrecht wird für die gesamte Grabstätte verliehen. Auf jede Liegestelle können neben einer Erdbestattung auch 2 Urnen beigesetzt werden.
(6) Bei Ableben des Nutzungsberechtigten während der Nutzungszeit geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Jede Änderung des Nutzungsrechtes bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15
Beisetzung von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnengrabstätten,
b) Urnengemeinschaftsanlagen,
c) Baumgrabstätten
d) Erdwahlgrabstätten.
(2) Urnengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt werden und an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(3) In anonymen Urnenreihengrabstätten (Urnengemeinschaftsanlagen) werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.
(4) In teilanonymen Urnenreihengrabstätten (Urnengemeinschaftsanlagen) werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,40 m x 0,30 m (I x b) für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Die Kennzeichnung erfolgt durch eine ebenerdige Grabplatte.
(5) Bei der Beisetzung in Urnengemeinschaftsanlagen dürfen nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen aus schnell vergänglichen pflanzlichen Stoffen verwendet werden.
(6) Baumgräber sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Die Kennzeichnung des Grabes erfolgt durch eine Stele mit Namensplatte. Die Stele ist mittels Erdspieß zu verankern (Baumschutz).
(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.
V.
GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 17
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, zu unterhalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Grabmale dürfen mit keinem Teil über die Grenzen der Grabstätte hinausragen, die Beisetzung von Särgen nicht erschweren und benachbarte Plätze nicht beeinträchtigen. Beim Setzen der Fundamente müssen die statischen Grundsätze eingehalten werden. Die aufzustellenden Grabmale sind in einer Flucht zu setzen.
(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
Es gilt das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen Anhalt (NatSchG LSA) vom 10.12.2010 in der derzeit gültigen Fassung.
(3) Bei Wahlgräbern ist auf dem Friedhof Oebisfelde Fleckenbepflanzung vorgeschrieben. Die Bepflanzung hat mit Thuja-Flecke (Thuja occidentalis), bei extremen Lagen Taxus- Flecke (Taxus baccata), zu erfolgen.
Das Schneiden der Fleckenbepflanzung ist regelmäßig durchzuführen. Sie sind in einer Höhe von 30 - 40 cm zu halten. Die Höhe der Hecke soll bei Gräbern in einer Abteilung einheitlich hoch gehalten sein.
(4) Nachfolgende Gestaltungsvorhaben bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung:
- Errichtung und Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen.
- Abdeckungen mit Kies, Splitt, Steinen und ähnlichen Materialien sowie Teil- bzw. Komplettabdeckungen auf Grabstätten
(5) Die Einfassungen von Grabstätten sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
§ 18
Standsicherheit der Grabzeichen
(1) Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend der Technischen Anleitung zur Standsicherheit (TA-Grabmal) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
Erdgräber
- 40 bis 100 cm Steinhöhe 12 cm
- 100 bis 150 cm Steinhöhe 14 cm
- ab 150 cm Steinhöhe 18 cm
Kindergräber
- 40 bis 100 cm Steinhöhe 12 cm
- 100 bis 150 cm Steinhöhe 14 cm
Urnengräber
- 40 bis 100 cm Steinhöhe 12 cm
- 100 bis 150 cm Steinhöhe 14 cm
(2) Auf Grabstätten sind folgende Grabmale und Einfassungen zulässig:
Grabmal
Einzelgräber
Breite: max. 80 cm
Höhe: max. 100 cm (einschl. Sockel)
Doppelgräber
Breite: max. 150 cm
Höhe: max. 100 cm (einschl. Sockel)
Urnengräber
Breite: max. 50 cm
Höhe: max. 100 cm (einschl. Sockel)
teilanonyme Urnengrabstätte
Breite: 30 cm
Länge: 40 cm
Stärke: 4 cm
Baumqrab
Stele Höhe: 60 cm - 80 cm
Einfassung
Die Länge und Breite der Einfassungen sind den örtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Friedhofes anzupassen.
Liegende Steine / Lehntafeln
Liegende Steine | Lehntafeln | |
Breite | 60 cm | min. 40 cm |
Höhe | 40 cm | min. 30 cm |
Stärke | 4 cm | min. 3 cm |
(3) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd dem Ort angemessen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge ist die Stadt Oebisfelde-Weferlingen verpflichtet, auf Kosten des Nutzungsberechtigten unmittelbare erforderliche Ausführungen/Ersatzvornahme (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) zu treffen.
(5) Bei nicht ordnungsgemäßem Zustand und trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen ist innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist die Stadt Oebisfelde-Weferlingen berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein vierwöchiger Hinweis an oder auf der Grabstätte.
(6) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 19
Gärtnerische Gestaltungsgrundsätze
(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Gärtner bzw. einen Dritten damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
(4) Unzulässig ist:
a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Gehölzen,
b) das Einfassen der Grabstätte mit Kunststoff, Glas oder ähnlichem,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit,
e) das Ablegen von Blumenschmuck o.ä. (bei den Urnengemeinschaftsanlagen) auf nicht dafür vorgesehene Flächen.
(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.
(7) Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den jeweiligen Friedhofsteil maßgebend.
§ 20
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung innerhalb einer Frist von 4 Wochen nicht nach, kann die Stadt Oebisfelde-Weferlingen die betreffende Grabstätte im Rahmen einer Ersatzvornahme in Ordnung bringen und dem Nutzungsberechtigten die dadurch entstandenen Kosten auferlegen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein Hinweis auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Stadt Oebisfelde-Weferlingen die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen ohne Anspruch auf Ersatz bzw. finanzielle Entschädigung beseitigen lassen.
VI.
GRABMALE
§ 21
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal aufgestellt werden. Bei Urnenbeisetzungen in eine schon vorhandene Wahlgrabstätte kann je nach örtlichen Gegebenheiten ein Grabmal oder eine Grabtafel zusätzlich pro Grabstelle errichtet werden.
(2) Für die Herstellung des Grabmals ist grundsätzlich wetterbeständiges Material zu verwenden. Dabei überwiegen traditionell Natursteine.
(3) Grabmale aus Metall oder Holz sind gestattet, wenn sie durch einen zugelassenen Kunsthandwerker bzw. Holzbildhauer angefertigt worden sind.
(4) Über die Zulassung oder das Verbot weiterer Materialen, wie beispielweise Keramik, Beton oder Betonwerkstein auf dem Friedhof oder auf Teilen desselben, entscheidet die Friedhofsverwaltung
(5) Kunststoffgrabmale sind nicht gestattet.
(6) Liegende Steine als Grabmale sind auf allen Grabstätten gestattet.
§ 22
Zustimmungserfordernis
(1) Die Einrichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Stadt Oebisfelde-Weferlingen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer 15 cm x 30 cm sind. Die Zustimmung ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Der Antrag ist durch die Nutzungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat ggf. sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Dem Antrag ist beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnung der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Aufstellung eines Grabmales bzw. Errichtung einer baulichen Anlage ist terminlich mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
(4) Entsprechen Grabmale oder bauliche Anlagen nicht der erteilten Genehmigung oder wurden sie ohne Genehmigung aufgestellt, so werden sie innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt.
(5) Grabmale oder bauliche Anlagen, die künstlerisch oder geschichtlich als wertvoll anerkannt wurden und unter Denkmalschutz stehen oder als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, werden durch die Friedhofsverwaltung registriert. Sie dürfen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder verändert werden.
§ 23
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so anzuliefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können, Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 24
Entfernung
(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die Stadt Oebisfelde-Weferlingen entfernt.
(2) Vor Ablauf des Nutzungsrechts dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen entfernt werden.
(3) Das Beräumen der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten nach Ablauf des Nutzungsrechtes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen.
§ 25
Verwendungseinschränkung
(1) Die nachstehend bezeichneten Materialien, Formen und Bearbeitungsarten dürfen keine Verwendung finden:
a) Terrazzoartiger, geschliffener und schwarzer Betonwerkstein
b) in der Vorsatzmasse auftretende Schmuckelemente
c) Findlinge und Breitsteine dürfen nur an gesondert dafür ausgewiesenen Standorten aufgestellt werden
(2) Nicht gestattet sind:
a) Grellfarbig, großflächige Anstriche
b) Grabumzäunungen oder Beläge aus Ortbeton
c) Individuelle Pflanzbecken als Grabschmuck
d) Firmenbezeichnung an Grabmalen (außer Steinmetzzeichen)
e) Grellfarbige Schriften
VII.
TOTENGEDENKFEIERN, TRAUERFEIERN
§ 26
Totengedenkfeiern und Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle, Trauerhalle), am Grab des jeweiligen Friedhofs oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle nach Abstimmung mit der Stadt Oebisfelde-Weferlingen abgehalten werden.
(2) Besondere Feierlichkeiten und die dafür erforderliche Nutzung der im Eigentum der Stadt Oebisfelde-Weferlingen stehenden Friedhofskapelle/Trauerhallen sind 14 Tage vorher bei der Stadt Oebisfelde-Weferlingen zur Zustimmung anzumelden.
VIII.
SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 27
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Oebisfelde-Weferlingen bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28
Haftung
(1) Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Oebisfelde-Weferlingen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Eine Pflicht zur Beleuchtung besteht nicht.
§ 29
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Oebisfelde-Weferlingen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit einer Geldbuße kann gem. § 8 Abs. 6 KVG LSA belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der §§ 4 - 11 und §§17-26 der Friedhofssatzung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 31
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die bis dahin gültigen Friedhofssatzungen der Stadt Oebisfelde, Stadt Oebisfelde-Weferlingen - OT Weferlingen, der Gemeinden Bösdorf, Rätzlingen, Eickendorf, Etingen, Kathendorf, Walbeck, Everingen, Döhren, Seggerde, Siestedt, Schwanefeld, Hödingen, Hörsingen und Eschenrode außer Kraft.
Die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen vom 13.12.2016 tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen vom 08.03.2022 tritt am 01.04.2022 in Kraft.