Bauen in Bebauungsplangebieten

Hinweise zum Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 61 BauO-LSA

 

Innerhalb von Bebauungsplangebieten gelten aus bauordnungsrechtlicher Sicht folgende vereinfachte Bedingungen:

Für welche Vorhaben ist innerhalb von Bebauungsplangebieten keine Baugenehmigung erforderlich?

  1. Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3
  2. Sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2
  3. Sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
  4. Nebengebäude und Nebenanlagen zu Bauvorhaben der Nr. 1 – 3

 

Für welche Gebäude und bauliche Anlagen gilt diese Regelung nicht?

  1. eines Gebäudes oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch, ungeachtet einer Schaffung sonstiger Flächen, dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5000 m2 Brutto-Grundfläche geschaffen werden
  2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn durch die Errichtung die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 Besucher oder durch die Änderung oder Nutzungsänderung die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ein Bauvorhaben ist genehmigungsfrei gestellt, wenn

  1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des  § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches oder der §§ 12 und 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches liegt,
  2. es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen erteilt sind,
  3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und
  4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zugang der erforderlichen Unterlagen erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (Zurückstellung von Baugesuchen) beantragt wird.

Was muss der Bauherr veranlassen?

Der Bauherr muss eine „Genehmigungsfreistellungsanzeige“ bei der zuständigen Gemeinde einreichen. Die Bauanzeige ist der Gemeinde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und muss jeweils folgende Unterlagen enthalten:

  1. der Lageplan und ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster,
  2. die Bauzeichnungen,
  3. die Bau- und Betriebsbeschreibung,
  4. die Erklärung der Person nach § 65 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt,
  5. der Nachweis der Standsicherheit, soweit er bauaufsichtlich zu prüfen ist oder der Bauherr die Prüfung des Kriterienkataloges der Anlage 2 nach § 65 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt beantragt,
  6. der Nachweis des Brandschutzes, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
  7. die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt.

 

Hinweis!
Die Vorschriften der §§ 65, 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2, 71 Absatz 6 Nr. 2 und 3 und Absätze 7 und 8 sind entsprechend anzuwenden!

 

Was prüft die Gemeinde?

Die Gemeinde prüft, ob das angezeigte Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht. Nach der Prüfung übermittelt die Gemeinde eine Ausfertigung der Genehmigungs-freistellungsunterlagen an die untere Bauaufsichtsbehörde. Der Bauherr kann einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen mit dem Bauvorhaben beginnen, sofern ihm die Gemeinde mitteilt, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB nicht beantragen wird.

 

Nach Abschluss des Verfahrens übermittelt die Gemeinde jeweils eine Ausfertigung der geprüften Unterlagen an den Bauherrn und die untere Bauaufsichtsbehörde.