Nichtamtliche Lesefassung
Allgemeine Entsorgungsbedingungen (AEB) für die Abwasserbeseitigung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen
in den Ortsteilen Bergfriede, Breitenrode, Buchhorst, Gehrendorf, Lockstedt, Niendorf, Oebisfelde, Wassensdorf und Weddendorf
In der Fassung der Bekanntmachung vom 06.10.2016 (Der Burgenbote, Nr. 06/2016)
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Rechtsgrundlagen
(1) Nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - nachfolgend WHG genannt) und dem darauf abstellenden Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (nachfolgend WG-LSA genannt) ist Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 WHG). Abwasserbeseitigung im Sinne des WHG umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser (§ 54 Abs. 2 WHG).
(2) Abwasser im Sinne dieser Allgemeinen Entsorgungsbedingungen (nachfolgend AEB genannt) umfasst sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser. Schmutzwasser ist dabei das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser.
Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder befestigter Flächen abfließende und gesammelte Wasser.
(3) Die Beseitigung des auf ihrem Gebiet anfallenden Abwassers obliegt gern. § 78 WG-LSA grundsätzlich den Gemeinden (Abwasserbeseitigungspflicht). Zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht können sich die Gemeinden gern. § 56 WHG in Verbindung mit § 78 (1) WG-LSA Dritter bedienen
(4) Zur Beseitigung des Niederschlagswassers sind gern. § 79b Abs. 1 WG-LSA an Stelle der Gemeinde verpflichtet:
a) die Grundstückseigentümer, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten,
b) dem Träger der öffentlichen Verkehrsanlagen obliegt die Entwässerung ihrer Anlagen.
(5) Auf Grundlage der vorstehenden Rechtsvorschriften, des Entsorgungsvertrages zwischen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen und der Oebisfelder Wasser und Abwasser GmbH und satzungsgemäßen Bestimmungen der Stadt Oebisfelde-Weferlingen obliegen der Oebisfelder Wasser und Abwasser GmbH (nachfolgend OeWA genannt) die Abwasserbeseitigungspflicht gern. § 78 (1) WG-LSA in den Ortsteilen Bergfriede, Breitenrode, Buchhorst, Gehrendorf, Lockstedt, Niendorf, Oebisfelde, Wassensdorf und Weddendorf.
(6) Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben betreibt die OeWA öffentliche zentrale Abwasseranlagen (nachfolgend Abwasseranlagen genannt).
Die zentrale Abwasseranlage umfasst alle baulichen und technischen Einrichtungen zur leitungsgebundenen Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers. Hierzu zählen insbesondere Kläranlagen, Kanäle zum Transport von Schmutz- und/oder Niederschlagswasser im Trenn- bzw. Mischsystem, Regenrückhaltebecken, Pumpstationen mit zugehörigen Druckrohrleitungen sowie Grundstücks-anschlüsse einschließlich des Übergabeschachtes. Die zentrale Abwasseranlage endet mit dem Übergabeschacht auf dem zu entwässernden Grundstück oder - sofern kein Übergabeschacht vorhanden ist - an der Grundstücksgrenze.
(7) Das Abwasserentsorgungsverhältnis zwischen den andienungspflichtigen Verfügungsberechtigten über ein Grundstück und der OeWA wird durch die nachfolgenden Bestimmungen dieser privatrechtlichen AEB geregelt. Die als Anlagen beigefügten Grenzwerte und Preisblätter sind Bestandteil dieser AEB.
Gebühren für die Schmutzwasserentsorgung werden auf Grundlage der Schmutzwasserabgabensatzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen in der zurzeit gültigen Fassung erhoben.
§ 2
Abschluss, Laufzeit und Kündigung des Entsorgungsvertrages
(1) Die OeWA schließt den Entsorgungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer oder sonst zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigten (nachfolgend Vertragspartner genannt) ab. Der Vertragspartner hat einen Eigentumswechsel der OeWA unverzüglich anzuzeigen.
(2) Steht das Eigentum an einem Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so wird der Vertrag mit der Gemeinschaft der Eigentümer abgeschlossen. Hierbei kann die gesamtschuldnerische Haftung der Eigentümer auch bei Bruchteilsgemeinschaften vorgesehen werden. Die Eigentümergemeinschaft verpflichtet sich, eine Person zur Entgegennahme von Erklärungen der OeWA diesem gegenüber zu bevollmächtigen. Geschieht dies nicht, so gelten die an einen Eigentümer abgegebenen Erklärungen der OeWA auch als den übrigen Eigentümern zugegangen. Die Eigentümergemeinschaft hat einen Eigentümerwechsel und einen Wechsel der bevollmächtigten Person der OeWA unverzüglich anzuzeigen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein sonstiges dingliches Nutzungsrecht an einem Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht.
(4) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Er kommt in der Regel mit Genehmigung der OeWA zum Entwässerungsantrag zustande. Ist er auf andere Weise abgeschlossen worden, so hat die OeWA den Vertragsabschluss dem Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die dem Vertrag zugrundeliegenden AEB hinzuweisen.
(5) Kommt der Vertrag durch die Inanspruchnahme der Abwasseranlage zustande, so ist der Vertragspartner verpflichtet, dieses der OeWA unverzüglich mitzuteilen. Die Abwasserentsorgung erfolgt zu den für gleichartige Vertragsverhältnisse geltenden Entsorgungsbedingungen der OeWA.
(6) Die OeWA ist verpflichtet, jedem Vertragspartner bei Vertragsabschluss, im Übrigen auf Verlangen, die dem Vertrag zugrundeliegenden AEB unentgeltlich zu übermitteln.
(7) Änderungen dieser AEB werden öffentlich bekanntgegeben, womit sie als zugegangen gelten. Die Änderungen treten frühestens nach Bekanntgabe in Kraft und werden somit Vertragsbestandteil.
(8) Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Ist Vertragspartner der Grundstückseigentümer, so kann er im Falle des Überganges des dinglichen Nutzungsrechts am Grundstück auf einen Dritten den Vertrag mit vierwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonates kündigen. Ist Vertragspartner ein sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigter, gilt Satz 1 im Falle eines Wegfalles seines Nutzungsrechtes entsprechend. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(9) Ohne Kündigung endet der Vertrag, wenn durch Ursachen, die die OeWA nicht zu vertreten hat (z. B. Krieg, innere Unruhen, Erdbeben, Überschwemmungen, Bodensenkungen und ähnliche Unfälle höherer Gewalt) der Anschluss soweit gebrauchsunfähig wird, dass die Fortsetzung des Vertrages unmöglich ist.
§ 3
Umfang der Abwasserentsorgung, Unterbrechung und Verweigerung der Entsorgung
(1) Die OeWA gewährleistet die Abwasserentsorgung durch Vorhaltung zentraler Abwasseranlagen (auf § 1 Abs. 6 wird verwiesen).
(2) Die OeWA ist verpflichtet, Abwasser nach Maßgabe dieser AEB und im vereinbarten Umfang je-derzeit zu übernehmen. Dieses gilt nicht,
a) sofern für die Niederschlagswasserentsorgung kein Anschluss- und Benutzungszwang besteht bzw. eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vorliegt,
b) sofern die OeWA oder die Stadt von der Abwasserentsorgung freigestellt sind,
c) soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigung erforderlich oder sonst vertraglich Vorbehalten sind und
d) solange die OeWA an der Abwasserbeseitigung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Die OeWA kann eine Rückhaltung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück fordern, wenn ein Anschluss an die zentrale Abwasseranlage vorgenommen werden soll und die zugelassene Ab-flussmenge überschritten wird. Verändert sich die Menge des Niederschlagswassers durch Versiegelung von Flächen wesentlich, so kann eine Rückhaltung gefordert werden, wenn die zentrale Abwasseranlage diese Menge nicht aufnehmen kann.
(4) Verändert sich Art und Menge des Abwassers wesentlich, so haben die Vertragspartner dieses unverzüglich der OeWA schriftlich anzuzeigen. Kann die zentrale Abwasseranlage die erhöhten Abwassermengen nicht aufnehmen oder die erforderliche Reinigung nicht durchführen, so muss die Aufnahme dieser Abwassermenge durch die OeWA abgelehnt werden. Die Aufnahme des Abwassers ist gegebenenfalls möglich, wenn sich der Vertragspartner bereit erklärt, die Kosten für die erforderliche Änderung der zentralen Abwasseranlage zu tragen.
(5) Die Abwasserbeseitigung kann unterbrochen werden, soweit dieses zur Vornahme betriebsnot-wendiger Arbeiten erforderlich ist. Die OeWA hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. Die OeWA hat die Vertragspartner bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Abwasserbeseitigung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die OeWA dieses nicht zu vertreten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögert würde.
(6) Abwasser darf eingeleitet werden, soweit nicht einschränkende Bestimmungen vorgesehen sind. Die OeWA kann, falls dieses zur Sicherstellung der Abwasserbeseitigung erforderlich ist, die Benutzung allgemein oder für bestimmte Zwecke beschränken. Einleitungsbeschränkungen, die auf besonderen Vorschriften beruhen, sind für die Vertragspartner verbindlich.
(7) Die OeWA ist berechtigt, die Abwasserentsorgung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes zu verweigern, wenn der Vertragspartner den Bestimmungen dieser AEB zuwiderhandelt und die Verweigerung erforderlich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit abzuwenden,
b) zu gewährleisten, dass Einleitungsverbote nach den Bestimmungen dieser AEB oder sonstigen geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden,
c) zu gewährleisten, dass die Grundstücksentwässerungsanlage des Vertragspartners so betrieben wird, dass Störungen anderer Vertragspartner und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der OeWA oder Dritter oder auf die Wasserversorgung ausgeschlossen sind.
Die OeWA hat die Abwasserentsorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Verweigerung entfallen sind. Sind der OeWA durch Zuwiderhandlungen des Vertragspartners Kosten entstanden, so hat dieser der OeWA die Kosten zu erstatten.
§ 4
Haftung
(1) Die OeWA sowie beauftragte Dritte haften für Schäden durch Betriebsstörungen an der zentralen Abwasseranlage, sofern
a) bei Schäden an Körper und Gesundheit Vorsatz oder Fahrlässigkeit,
b) bei anderen Schäden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(2) Wer unbefugt Abwasseranlagen betritt oder benutzt oder Eingriffe an ihnen vornimmt, haftet für entstehende Schäden.
(3) Der Vertragspartner hat für eine ordnungsgemäße Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage nach den Vorschriften dieser AEB zu sorgen. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die der OeWA infolge des mangelhaften Zustandes, der vorschriftswidrigen Benutzung und nicht sachgemäßen Bedienung der Grundstücksentwässerungsanlage unmittelbar und mittelbar entstehen. Hierunter fallen insbesondere Schäden an der Klär- und Abwasseranlage, Erschwernisse oder sonstige Nachteile im Betrieb, die Unmöglichkeit einer landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlämmen oder die Erhöhung der Abwasserabgabe nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG). Er hat die OeWA von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, wenn die Schadensursache von seinem Grundstück ausgeht. Die Haftung des Vertragspartners tritt insbesondere ein, wenn er selbst oder Dritte, deren Handeln er zu verantworten hat,
a) gegen die Einleitungsbedingungen dieser AEB verstoßen,
b) die Änderung der Abwässer nach Art, Zusammensetzung und Menge nicht unaufgefordert und unverzüglich der OeWA mitteilen,
c) Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß betreiben oder den Inhalt von Abscheidern der Klär-anlage zuführen
d) Schmutzwasser in eine Niederschlagswasseranlage bzw. Niederschlagswasser oder Drainagewasser in eine Schmutzwasseranlage der OeWA einleiten.
(4) Eine verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners ist nicht gegeben, wenn der Schaden oder sonstige Nachteil allein auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der OeWA bzw. von Beauftragten Dritten zurückzuführen ist. Der Nachweis eines solchen Verschuldens ist vom Vertragspartner zu führen.
(5) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.
(6) Gegen Überschwemmungsschäden als Folge von
a) Rückstau in der zentralen Abwasseranlage, z. B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze,
b) Betriebsstörungen, z. B. Ausfall eines Pumpwerkes,
c) Behinderung im Wasserlauf, z. B. bei Kanalbruch oder Verstopfung,
d) zeitweiliger Stilllegung oder Beeinträchtigung der zentralen Abwasseranlage, z. B. bei Reinigungs-arbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten,
hat der Vertragspartner sein Grundstück und seine Gebäude selbst zu schützen. Einen Anspruch auf Schadensersatz hat er nicht, soweit die eingetretenen Schäden nicht schuldhaft von der OeWA verursacht worden sind. Im gleichen Umfange hat er die OeWA von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen aus bei ihm entstandenen Schäden geltend machen.
(7) Schadensersatzansprüche unterliegen der gesetzlichen Verjährung.
ABSCHNITT II
Bestimmungen für Grundstücke mit Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasseranlage
§ 5
Grundsätze
(1) Die zentrale Abwasseranlage umfasst alle baulichen und technischen Einrichtungen zur leitungs-gebundenen Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers. Sie endet mit dem Übergabeschacht auf dem zu entwässernden Grundstück oder - sofern kein Übergabeschacht vorhanden ist - an der Grundstücksgrenze.
(2) Eingriffe in Abwasseranlagen und deren Betreten sind nur Bediensteten oder Beauftragten der OeWA bzw. Beauftragten Dritten gestattet (z. B. Entfernen von Schachtabdeckungen und Einlaufrosten sowie Reinigung von Grundstücksanschlüssen).
(3) Die OeWA kann den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage versagen, soweit die Lage des Grundstückes oder technische oder betriebliche Gründe unverhältnismäßige besondere Maßnahmen und Aufwendungen erfordern. Die Herstellung von neuen Abwasseranlagen oder die Erweiterung bzw. Änderung bestehender Abwasseranlagen kann nicht verlangt werden. Eine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn der Vertragspartner sich schriftlich bereit erklärt, die entstehenden Mehrkosten für den Bau und Betrieb der zentralen Abwasseranlage zusätzlich zu übernehmen und auf Verlangen hierfür eine angemessene Sicherheit leistet.
§ 6
Entwässerungsgenehmigung
Die OeWA erteilt nach den Bestimmungen dieser AEB, in Verbindung mit der Abwasserbeseitigungs-satzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen in der zurzeit gültigen Fassung, für jedes Grundstück eine Genehmigung zum Anschluss an die zentrale Abwasseranlage und deren Benutzung (Entwässerungsgenehmigung). Änderungen an den der Entwässerungsgenehmigung zugrundeliegenden An-schluss- oder Abwasserverhältnissen bedürfen einer Änderungsgenehmigung. Im Einzelnen gelten die folgenden Regelungen:
a) Entwässerungsgenehmigungen sind vom Vertragspartner schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag).
b) Die OeWA entscheidet, in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. Sie kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der Grundstücksentwässerungsanlage durch Sachverständige verlangen, sofern dies zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat der Vertragspartner zu tragen.
c) Die Genehmigung wird ungeachtet anderer Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Vertragspartners. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten.
d) Die OeWA kann die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen erteilen.
e) Vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen werden.
f) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
§ 7
Entwässerungsantrag
Der Entwässerungsantrag ist gemäß § 7 der Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Oebisfelde-Weferlingen mindestens einen Monat vor Baubeginn einzureichen.
§ 8
Grundstücksanschluss
(1) Der Grundstücksanschluss beginnt an der Abzweigstelle des vor dem Grundstück verlaufenden Haupt- bzw. Straßenkanales und endet mit dem Übergabeschacht auf dem zu entwässernden Grundstück oder - sofern kein Übergabeschacht vorhanden ist - an der Grundstücksgrenze. Er ist Bestandteil der zentralen Abwasseranlage.
(2) Jedes Grundstück ist in der Regel über einen eigenen unmittelbaren Grundstücksanschluss an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen. Im Trennsystem darf das Schmutzwasser nur an den Schmutzwasserkanal und das Niederschlagswasser nur an den Niederschlagswasserkanal angeschlossen werden.
(3) Wird ausnahmsweise die gemeinsame Nutzung einer Anschlussleitung für mehrere Grundstücke zugelassen, müssen die beteiligten Vertragspartner die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden (dienenden) Grundstück durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit oder Baulast sichern.
(4) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden unter Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners von der OeWA bestimmt. Übergabeschächte werden in der Regel bis zu einem Meter hinter der Grundstücksgrenze angeordnet.
(5) Sofern Grundstücksanschlüsse, die vor Inkrafttreten dieser AEB hergestellt worden sind, über keinen Übergabeschacht verfügen, kann die OeWA eine nachträgliche Herstellung zu Lasten des Vertragspartners verlangen.
(6) Die Grundstücksanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der OeWA und werden ausschließlich von dieser zu Lasten des Vertragspartners hergestellt, unterhalten, geändert, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Vertragspartner hat die baulichen Voraussetzungen für eine sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(7) Jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden der Leitung, sind der OeWA unverzüglich mitzuteilen.
(8) Bei Abbruch eines Gebäudes wird der Grundstücksanschluss durch die OeWA verschlossen oder beseitigt, es sei denn, dass der Anschluss für ein neu zu errichtendes Gebäude wieder verwendet werden soll und nach seinem Zustand dafür geeignet ist.
§ 9
Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage besteht aus den Einrichtungen zur Sammlung und Ableitung des auf dem Grundstück des Vertragspartners anfallenden Niederschlagswassers. Sie endet an dem Übergabeschacht zur zentralen Abwasseranlage oder - sofern kein Übergabeschacht vorhanden ist - an der Grundstücksgrenze.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf nur nach den jeweils geltenden, vom Deutschen Institut für Normung e. V. herausgegebenen, „Technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen (DIN 1986)“ sowie unter Beachtung der Bedingungen dieser AEB hergestellt, unterhalten, geändert, erneuert und betrieben werden. Soweit für Gegenstände und Werk-stoffe besondere Normen bestehen, sind auch diese verbindlich.
(3) Die Herstellung, die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes und die Erneuerung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie die Beseitigung von Abflussstörungen obliegen dem Vertragspartner. Der Vertragspartner lässt die Grundstücksentwässerungsanlage auf seine Kosten mit dem Grundstücksanschluss verbinden.
(4) Alle Grundleitungen sind gern. DIN 1986 nach der Verlegung oder nach baulichen Änderungen einer Wasserdichtheitsprüfung zu unterziehen. Der Dichtheitsnachweis erfolgt zu Lasten des Vertragspartners und ist bei der OeWA bis zur Abnahme vorzulegen.
(5) Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutz- und Regenwasserabläufe müssen nach den technischen Bestimmungen der DIN 1986 gegen Rückstau abgesichert sein. Als Höhe der Rückstauebene gilt die Bordsteinkante aber mindestens die Straßenoberfläche vor dem Grundstück.
(6) Ist die Ableitung zu der zentralen Abwasseranlage mit freiem Gefälle nicht möglich, so kann die OeWA vom Vertragspartner zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstückes den Einbau und Betrieb einer privaten Hebeanlage verlangen. Die Hebeanlage ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.
(7) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie Benzin, Benzol, öle oder Fette, abgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und zu benutzen. Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen, sonst bei Bedarf, entleert werden. Die OeWA kann den Nachweis einer ordnungsgemäßen Entleerung verlangen.
(8) Die OeWA ist zur Sicherstellung einer störungsfreien Entsorgung berechtigt, in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik weitere technische Anforderungen an die Grundstücksentwässerungsanlage und deren Betrieb festzulegen.
(9) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind an die Vorschriften dieser AEB anzupassen, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet wird, wenn Um- und Anbauten ausgeführt werden oder Änderungen an der zentralen Abwasseranlage dies erforderlich machen.
§ 10
Abnahme und Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf nur nach den geprüften und genehmigten Entwässerungsplänen und nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Wird im Einvernehmen mit der OeWA eine Änderung durchgeführt, so sind bis zur Schlussabnahme entsprechende Bestandspläne vorzulegen.
(2) Der Baubeginn und die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage sind der OeWA rechtzeitig - mindestens 5 Werktage vorher - anzuzeigen. Alle Anlagen und Einrichtungen, die einer Entwässerungsgenehmigung gern. § 6 bedürfen, werden durch die OeWA abgenommen. Über die Abnahme stellt die OeWA eine Bescheinigung aus.
(3) Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden.
(4) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch die OeWA in Betrieb genommen werden. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die OeWA berechtigt, bis zur angezeigten Beseitigung des Mangels die Abwasserentsorgung zu verweigern oder andere geeignete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung auf Kosten des Vertragspartners zu ergreifen. Bei Gefahr für Leib und Leben ist die OeWA hierzu verpflichtet.
(5) Die OeWA kann für die Abnahme von dem Vertragspartner Kostenerstattung verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden. Die Kosten für Erschwernisse bei der Abnahme, die durch einen zusätzlichen Prüfungsaufwand entstehen, wie z. B. Wiederholung der Abnahme bei Beanstandungen, sind von dem Vertragspartner in tatsächlicher Höhe zu tragen.
(6) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie durch deren Anschluss an die zentrale Abwasseranlage übernimmt die OeWA keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
(7) Beauftragten der OeWA ist zur Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen. Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Revisionsschächte, Rückstausicherungen sowie Abwasserbehandlungsanlagen, sind jederzeit zugänglich zu halten und auf Verlangen der OeWA vom Vertragspartner zu öffnen. Bei einem nachgewiesenen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser AEB oder anderer Vorschriften sind die angeordneten Maßnahmen entgeltpflichtig und in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.
(8) Die OeWA kann von jedem Vertragspartner jederzeit Auskunft über Zusammensetzung und Menge des in die zentrale Abwasseranlage eingeleiteten Abwassers verlangen. Über die Eigenkontrolle ist nach Aufforderung der OeWA ein Betriebstagebuch zu führen. Dieser Nachweis sowie Diagrammstreifen und sonstige Messaufzeichnungen sind für die letzten 2 Jahre aufzubewahren und der OeWA auf Verlangen vorzulegen.
(9) Der Betrieb einer Abwasservorbehandlungsanlage sowie die Einleitung von nichthäuslichen Ab-wässern (z. B. aus Gewerbe- und Industriebetrieben oder ähnlicher Herkunft) unterliegen der Überwachung durch die OeWA. Die Kosten haben die Verursacher der Abwassereinleitung zu tragen. Die OeWA führt Abwasseruntersuchungen durch. Auf Verlangen der OeWA haben die Verursacher der Abwassereinleitung auf ihre Kosten Probenahmestellen einzurichten und zu betreiben. Die OeWA bestimmt die Stellen für die Entnahme von Abwasserproben, die Anzahl der Proben, die Entnahme-häufigkeit und die zu messenden Parameter.
§ 11
Einleiterkataster
Die OeWA führt ein Kataster über die Einleitungen von nichthäuslichem Abwasser (aus Gewerbe- und Industriebetrieben oder ähnlicher Herkunft) in die zentrale Abwasseranlage (Einleiterkataster). Es werden die folgenden Daten gespeichert:
a) Postanschrift des Grundstückes, auf dem das Abwasser anfällt,
b) Name und Anschrift der Grundstückseigentümer bzw. nach dieser AEB gleichgestellter Personen,
c) Name und Anschrift von verantwortlichen Personen für Vorbehandlungsanlagen,
d) Art und Beschreibung der Grundstücksentwässerungsanlage,
e) Branchen und Produktionszweige bei Abwassereinleitungen von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nichthäuslichen Abwässern,
f) Menge des der zentralen Abwasseranlage zugeleiteten Abwassers, getrennt nach Teilströmen,
g) Ergebnisse von Abwasseruntersuchungen,
h) mit dem Abwasser aus Vorbehandlungsanlagen anfallende Inhaltsstoffe nach Art, Menge und Zusammensetzung.
Die Vertragspartner und die tatsächlich Einleitenden von Abwasser haben nach Aufforderung der OeWA jede Auskunft zu erteilen, die für das Einleiterkataster erforderlich ist. Die Daten dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen übermittelt und verwendet werden.
§ 12
Benutzungsbedingungen
(1) Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden.
(2) Das Benutzungsrecht beschränkt sich auf die Menge und die Zusammensetzung des Abwassers, die Grundlage der Entwässerungsgenehmigung waren.
(3) In die zentrale Abwasseranlage darf nur Abwasser eingeleitet werden, das in Menge oder Zusammensetzung so beschaffen ist, dass dadurch
- die Anlage oder die mit ihrem Betrieb Beschäftigten nicht gefährdet werden,
- die Möglichkeit einer Verwertung des Klärschlamms nicht beeinträchtigt wird,
- die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird,
- der Betrieb der Abwasserbehandlung nicht erheblich erschwert wird oder
- die Funktion der Abwasserbehandlungsanlage nicht so erheblich gestört werden kann, dass dadurch die Anforderungen der behördlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
Diese Beeinträchtigungen können insbesondere ausgehen von
- Stoffen, die Leitungen verstopfen können,
- feuergefährlichen, explosiblen oder radioaktiven Stoffen,
- Abwasser, das schädliche Ausdünstungen verbreitet,
- Abwasser, das die Baustoffe der zentralen Verbandsanlage angreift oder die biologischen Funktionen schädigt.
(4) Grundsätzlich nicht eingeleitet werden dürfen:
- Abwässer mit Inhaltsstoffen, die Abwasseranlagen verstopfen, verkleben oder durch Ablagerungen bzw. Ausfällungen in ihrem Abfluss behindern können (z. B. Schutt, Gartenabfälle, Asche, Glas, Schlacke, Müll, Sand, Kies, Textilien, grobes Papier oder Pappe, Kunststoffe, Kunstharze, Kieselgur, Kalkhydrat, Zement, Mörtel, Abfälle aus Tierhaltungen, Abfälle aus der Nahrungsmittelverarbeitung, Stärke),
- Abwässer, die wärmer als 35 °C sind,
- Abwässer, die pH-Werte kleiner als 6,5 oder größer als 10 aufweisen,
- Schlämme aus der Neutralisation, Entgiftung sowie sonstiger Abwasser- und Wasserbehandlung,
- Emulsionen von Mineralölprodukten (z. B. Kühlschmierstoffe, Bohr- und Schneidöle etc.),
- feuergefährliche und explosible Stoffe,
- Abwässer, die Kaltreiniger mit chlorierten Kohlenwasserstoffen enthalten oder die die Ölabscheidung behindern können,
- fotochemische Abwässer (z. B. Fixierbäder, ferrocyanhaltige Bleichbäder, Entwicklungsbäder, Ammoniaklösungen),
- Abwässer mit spontan sauerstoffzehrenden Inhaltsstoffen (z. B. Natriumsulfid oder Eisen-Il- Sulfat),
- Sickerwässer und sonstige Abwässer aus Deponien, Abfallzwischenlagern und Abfallbehandlungsanlagen, sofern sie unbehandelt sind und gemäß dieser AEB oder sonstigen wasserrechtlichen Vorgaben einer Vorbehandlung bedürfen,
- Abwässer, die Stoffe bzw. Stoffgruppen enthalten, die in der Grenzwerttabelle im Anhang dieser AEB aufgeführt sind, soweit die dort festgelegten Grenzwerte für diese Stoffe bzw. Stoffgruppen nicht eingehalten werden,
- Abwässer, die Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen oder üble Gerüche hervorrufen (z. B. Abwässer aus Tierkörperbeseitigungsanstalten oder aus bestimmten Papierproduktionen),
- Abwässer mit sogenannten harten Komplexbildnern (z. B. EDTA),
- Medikamente und andere pharmazeutische Produkte,
- nicht desinfizierte Abwässer aus Infektionsabteilungen (z. B. Krankenhäuser oder Sanatorien),
- flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung (Gülle, Jauche, Blut) oder aus Schlachtereien,
- flüssige Rückstände aus Ställen und Dunggruben, Silage- und Silosickersäfte, Milch und Molke,
- radioaktive Abwässer, es sei denn, dass hierfür eine entsprechende strahlenschutzrechtliche Genehmigung vorliegt.
- Erteilung die OeWA oder die Stadt beteiligt wurden und ihre ortsentwässerungsrechtlichen Belange einbringen konnten,
- wenn bei Einleitungen von täglich mehr als 120 kg chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) im sogenannten Zahn-Wellens-Test ein Mindesteliminationsgrad von 90 % nachgewiesen wird,
- wenn bei Einleitungen von mehr 100 m am Tag durch einen Nitrifikationstest nach ISO 9509 nachgewiesen wird, dass das Abwasser keine Hemmwirkung auf die Nitrifikationsstufe der Kläranlage hat.
Die OeWA kann im Einzelfall das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt. Die OeWA kann in begründeten Ausnahmefällen befristete Abweichungen von den Beschränkungen des Satzes 1 zulassen. Die Einholung der dafür gegebenenfalls erforderlichen wasserbehördlichen Zulassungen fällt in die Verantwortlichkeit des Vertragspartners. Sollte dafür die Zustimmung der OeWA erforderlich sein, wird diese vorbehaltlich einer Prüfung des Einzelfalls in Aussicht gestellt.
(6) Wenn Gewerbe- oder Industriebetriebe Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich von sogenanntem häuslichen Abwasser abweicht, in Mengen über 10 m³ am Tag der zentralen Abwasseranlage zuführen wollen, haben sie der OeWA zuvor Angaben zu machen über
- Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials,
- die abwassererzeugenden Vorgänge,
- die Abwasseranfallstellen,
- den Höchstzufluss und die Beschaffenheit des einzuleitenden Abwassers,
- die Zeiten, in denen eingeleitet werden soll,
- eine beabsichtigte Vorbehandlung des Abwassers mit darauf ausgerichteten Bemessungsnachweisen,
- vorhandene Rückhalteeinrichtungen und Abwasserspeichermöglichkeiten.
- Im Regelfall reicht es zur Führung des so abverlangten Nachweises aus, wenn der OeWA ein Doppel der von den Wasserbehörden für die nach § 81 kein Hinweis im WG LSA erforderliche Indirekteinleitungsgenehmigung abverlangten Antragsunterlagen zur Verfügung gestellt wird, sofern diese hinreichend deutlich erkennen lassen,
- welche qualitativen und quantitativen Abwasserteilströme anfallen,
- ob eine getrennte oder gemeinsame Vorbehandlung dieser Teilströme zur Einhaltung der Anforderungen dieser AEB erforderlich ist,
- dass die konzentrationsbezogenen Anforderungen dieser AEB nicht durch Vermischung und Verdünnung erreicht werden.
(7) Änderungen der Zusammensetzung oder Menge gewerblicher bzw. industrieller Abwässer nicht-häuslicher Herkunft sind der OeWA unaufgefordert mitzuteilen. Auf Verlangen der OeWA hat der Vertragspartner die Einhaltung der Bestimmungen dieser AEB nachzuweisen. Reicht die vorhandene zentrale Abwasseranlage zur Aufnahme oder Behandlung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge nicht aus, behält sich die OeWA vor, die Aufnahme dieses Abwassers zu versagen oder eine entsprechende Vorbehandlung oder Verringerung zu verlangen.
(8) Zum Schutz der zentralen Abwasseranlage, zur Gewährleistung der Einhaltung wasserrechtlicher Vorgaben und einer störungsfreien Schlammbehandlung und Klärschlammverwertung kann die OeWA für die einzuleitenden Abwasserinhaltsstoffe neben den Konzentrationsvorgaben (Grenzwerte) für die in der Grenzwerttabelle im Anhang zu dieser AEB aufgeführten Stoffe Frachtbegrenzungen festlegen und den Nachweis verlangen, dass die Konzentrationswerte nicht lediglich durch Vermischen und Verdünnen eingehalten werden.
(9) Der Vertragspartner hat ohne weitere Aufforderung von sich aus und unverzüglich der OeWA zu melden, wenn die Tagesfrachten des Summenparameters AOX sowie der Metalle Blei, Cadmium, Chrom VI, Nickel, Kupfer und Quecksilber jeweils 0,1 kg überschreiten können.
(10) Ist im Hinblick auf mögliche Störfälle der Anfall von solchen Abwässern nicht auszuschließen, die sich auf die Substanz und auf den Betrieb der zentralen Abwasseranlage nachteilig auswirken können (z. B. kontaminiertes Löschwasser), so kann die OeWA vorsorglich verlangen, dass solche Abwässer gespeichert, oder/und Absperrvorrichtungen eingebaut oder/und Absperrgeräte bereit gehalten werden (z. B. Ballonverschluss). Vor Einleitung derartiger potentiell kontaminierter Abwässer in die zentrale Abwasseranlage ist der OeWA gegenüber unter Beteiligung der zuständigen Behörden der Nachweis zu erbringen, dass diese Abwässer unbedenklich eingeleitet oder auf welche Weise sie ordnungsgemäß vom Vertragspartner in sonstiger Weise entsorgt werden können. Die daraufhin gegebenenfalls von der OeWA zu erteilende Ausnahmegenehmigung kann eine Vergleichmässigung der Einleitung oder/und die Einleitung zu bestimmten Zeiten verlangen. Monetäre Folgerungen bleiben davon unberührt.
(11) Ist damit zu rechnen, dass das anfallende Schmutzwasser nicht den Einleitungsbedingungen dieser AEB entspricht, so sind geeignete Vorbehandlungsanlagen zum Ausgleich, zur Kühlung, zur Rückhaltung von Fest- oder Leichtstoffen, zur Neutralisation oder zur Entgiftung zu erstellen. Im Rahmen der Entwässerungsgenehmigung wird auf Antrag der Bau und Betrieb von Vorbehandlungsanlagen genehmigt. Die OeWA kann Maßnahmen zur Rückhaltung des Abwassers oder von Abwasserteilströmen verlangen, wenn die Vorbehandlung zeitweise unzureichend erfolgt.
(12) Die OeWA kann befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den vorstehenden Anforderungen erteilen, wenn sich anderenfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen, insbesondere die technischen und wasserrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.
(13) Die vorgegebenen Grenzwerte gelten an der Abwasseranfallstelle (am Ort des Entstehens) oder am Ablauf der Abwasservorbehandlungsanlage, vor einer Vermischung mit anderen Betriebsabwässern. Ein Grenzwert gilt als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten 5 durchgeführten Überprüfungen in 4 Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 100 % übersteigt. Überprüfungen, die länger als 3 Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. Die Verdünnung von Abwasser zur Einhaltung der Einleitungsgrenzwerte ist unzulässig.
(14) Fällt auf dem Grundstück Abwasser in Teilströmen mit erheblich unterschiedlicher Belastung an, so können Anforderungen an einzelne Teilströme gestellt werden.
(15) Besteht der begründete Verdacht, dass Abwasser entgegen den Bestimmungen dieser AEB eingeleitet wurde oder wird, so ist die OeWA berechtigt, dem Einleiter die Benutzung der Abwasseranlage vorübergehend zu untersagen. Bei gravierenden oder wiederholten Verstößen gegen die Einleitungsbedingungen kann die Benutzung dauerhaft untersagt werden. Diese Untersagung kann neben einer schriftlichen Aufforderung, die weitere Benutzung der Abwasseranlage zu unterlassen, auch durch tatsächliche Maßnahmen (z. B. Ballonverschluss, Aufforderung an die zuständigen Behörden, die Abwasserentstehung - und damit letztlich die Produktion! - wegen mangelnder gesicherter entwässerungstechnischer Erschließung stillzulegen) durchgesetzt werden. Hierüber ist der Vertragspartner unverzüglich, bei Verlangen auch schriftlich, zu informieren.
(16) Die Einleitung von Kondensaten aus Gas-Brennwert-Wärmeerzeugern mit einer Nennwärmeleistung von über 200 kW ist nur mit Genehmigung der OeWA zulässig. Die OeWA kann die Genehmigung unter Auflagen erteilen.
(17) Niederschlagswasser von stark verschmutzten Flächen, das die Grenzwerte dieser AEB über-schreitet, darf nur nach Vorbehandlung in die zentrale Abwasseranlage eingeleitet werden.
§ 13
Bau und Betrieb von Vorbehandlungsanlagen
(1) Betriebe, in denen Leichtflüssigkeiten (z. B. Benzin, Dieselöl, Heiz- und Schmieröl) sowie Speiseöle oder Speisefette in das Abwasser gelangen können, haben nach Aufforderung durch die OeWA oder durch die zuständigen Behörden Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser zu erstellen und zu betreiben (Abscheider). Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu verwerten oder zu entsorgen und darf an keiner anderen Stelle der zentralen Abwasseranlage zugeführt werden.
(2) Für Art, Bemessung, Einbau und Betrieb von Abscheideanlagen sind insbesondere DIN 1999, DIN 4040, DIN 1986, DIN 1997, DIN 19578 und DIN 4043 maßgeblich. Abscheidern ist ein ausreichend dimensionierter Schlammfang vorzuschalten.
(3) Für die Vorbehandlung von Abwasser aus Waschanlagen, die mit emulsionsbildenden Lösungsmitteln betrieben werden, kann die OeWA besondere Verfahren verlangen. Weitergehende wasserbehördliche Anforderungen an derartige Abwässer bleiben von den Bestimmungen dieser AEB unberührt.
(4) Abscheider für Leichtflüssigkeiten müssen mit einem selbsttätigen Abschluss und einem nachgeschalteten Probenahmeschacht ausgestattet sein. Die OeWA kann darüber hinaus verlangen, dass vor dem Schlammfang Schmutzvorfangrinnen eingebaut werden. Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung der OeWA.
(5) In Abscheideanlagen darf nur solches Abwasser eingeleitet werden, aus dem die unter Absatz 1 genannten Stoffe abgeschieden werden müssen und das die Funktion der Abscheideanlage nicht beeinträchtigt. Nicht im Zusammenhang mit Abwasser anfallende Leichtflüssigkeiten dürfen nicht ein-geleitet werden. In Abscheider für Leichtflüssigkeiten dürfen insbesondere keine häuslichen Abwässer und Niederschlagswasser von Dachflächen eingeleitet werden. In Fettabscheider dürfen keine leicht-flüssigkeitshaltigen Abwässer und kein Niederschlagswasser eingeleitet werden.
(6) Die Entsorgung des Abscheidegutes hat nach Bedarf, jedoch mindestens halbjährlich zu erfolgen. Die OeWA behält sich vor, die Führung eines Betriebstagebuches über die Entleerung, Reinigung und Wartung der Abscheider zu fordern und die Reinigungsintervalle individuell festzulegen. Der Nachweis über die vorschriftsmäßige Entsorgung ist der OeWA innerhalb von 30 Tagen nach der Entleerung vorzulegen. Das Abscheidegut darf nicht eigenmächtig aus der Abscheideanlage entnommen werden.
(7) Abscheideanlagen sind nach der Entleerung mit Wasser zu befüllen und vom Vertragspartner unverzüglich wieder in Betrieb zu nehmen.
(8) Ablaufstellen, in die Heizöl oder Dieselöl sowie sonstige Kraftstoffe gelangen können, sind mit Heizölsperren zu versehen.
(9) Die OeWA kann vom Vertragspartner die schriftliche Benennung einer verantwortlichen Person für den ordnungsgemäßen Betrieb der Vorbehandlungsanlagen verlangen.
§ 14
Grundstücksbenutzung
(1) Der Vertragspartner hat für Zwecke der Abwasserentsorgung das Verlegen von Leitungen ein-schließlich Zubehör zur Durch- und Ableitung von Abwasser und erforderliche Schutzmaßnahmen sowie den Betrieb dieser Einrichtungen auf dem Grundstück unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die von dem Vertragspartner in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Abwasserentsorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, soweit die Inanspruchnahme des Grundstückes den Vertragspartner mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Vertragspartner ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.
(3) Überbauungen der Einrichtungen der OeWA durch Gebäude oder bauliche Anlagen oder deren Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern sind unzulässig, wenn sie den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb beeinträchtigen oder gefährden. Entgegen Satz 1 erfolgte Überbauungen sind nach Aufforderung durch die OeWA innerhalb einer von dieser gesetzten, angemessenen Frist durch den Vertragspartner zu beseitigen. Die Beseitigung ist der OeWA anzuzeigen.
(4) Der Vertragspartner kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die OeWA zu tragen. Dieses gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Entsorgung des betreffenden Grundstückes dienen.
(5) Wird die Abwasserentsorgung eingestellt, so hat der Vertragspartner die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten. Auf Verlangen der OeWA hat er sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dieses nicht zugemutet werden kann.
(6) Mieter, Pächter oder sonstige Vertragspartner, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen der OeWA die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des Grundstückes im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 beizubringen.
ABSCHNITT III
Entgelte
§ 15
Grundsatz
Die OeWA übernimmt im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben und Pflichten
- die Herstellung, den Betrieb und die Erneuerung der zentralen Abwasseranlagen incl. Grundstücksanschlüssen und Übergabeschächten,
- die zentrale Entsorgung des bei den Vertragspartnern anfallenden und eingeleiteten Abwassers, und hat dafür Anspruch auf
- Baukostenzuschüsse,
- Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse incl. Übergabeschächte,
- Benutzungsentgelte und Gebühren für die Abwasserentsorgung,
- Kostenersatz für sonstige vom Vertragspartner veranlasste Nebenleistungen.
§ 16
Abwasserpreisblatt
Die gern. § 15 zu entrichtenden Entgelte und Gebühren gehen aus dem als Anlage 2 beigefügten Abwasserpreisblatt hervor. Das Abwasserpreisblatt ist Bestandteil dieser AEB.
§ 17
Grundstücksanschlusskosten (GAK)
(1) Der Grundstücksanschluss beginnt an der Abzweigstelle des vor dem Grundstück verlaufenden Haupt- bzw. Straßenkanales und endet mit dem Übergabeschacht auf dem zu entwässernden Grundstück oder - sofern kein Übergabeschacht vorhanden ist - an der Grundstücksgrenze. Er ist Bestandteil der zentralen Abwasseranlage.
(2) Der Grundstücksanschluss einschließlich des zugehörigen Übergabeschachtes wird ausschließlich von der OeWA zu Lasten des Vertragspartners hergestellt.
(3) Die Aufwendungen für die erstmalige Herstellung des Grundstücksanschlusses für das Niederschlagswasser sind der OeWA in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(4) Die Aufwendungen für die Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse sowie die Aufwendungen für die Herstellung weiterer Grundstücksanschlüsse an die zentrale Abwasseranlage sind der OeWA in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Grundstücksanschlusses weitere An-schlüsse hinzu und wird der Grundstücksanschluss dadurch teilweise zu einem Bestandteil des Hauptkanales, so hat die OeWA die Kosten neu aufzuteilen und dem Vertragspartner den etwa zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
§ 18
Benutzungsentgelte für Niederschlagswasser
(1) Für die Inanspruchnahme der zentralen Abwasseranlage für Niederschlagswasser erhebt die OeWA Benutzungsentgelte. Nähere Bestimmungen über die Art der Benutzungsentgelte sowie deren Höhe sind dem als Anlage 2 beigefügten Abwasserpreisblatt zu entnehmen.
(2) Arbeitspreise stellen auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Abwasseranlage ab. Als in die Abwasseranlage gelangt gelten die von befestigten Grundstücksflächen abgeleiteten Niederschlagswassermengen.
Berechnungseinheit ist grundsätzlich EURO pro Quadratmeter überbauter und befestigter Grundstücksfläche als Bemessungsansatz für Niederschlagswasserableitungen.
(3) Zur Feststellung der überbauten und befestigten Grundstücksfläche als Bemessungsansatz für das Niederschlagswasserentgelt hat der Vertragspartner der OeWA alle erforderlichen Auskünfte in Form nachvollziehbarer Aufstellungen oder entsprechend gekennzeichneter Lagepläne zu erteilen. Die Bemessungsgrundlagen sowie deren Änderungen sind der OeWA innerhalb eines Monats nach Anforderung oder Eintritt der Entgeltpflicht bzw. der Änderung schriftlich mitzuteilen. Kommt der Vertragspartner seinen Mitteilungspflichten nicht oder nicht fristgerecht nach oder liegen abweichende Kenntnisse für einen Grundstücksanschluss vor, so kann die OeWA die maßgeblichen Flächen schätzen.
§ 19
Ermäßigung der Niederschlagswasserentgelte
Das nach Maßgabe der befestigten Grundstücksfläche berechnete Niederschlagswasserentgelt kann auf Antrag des Vertragspartners und durch Nachweis des prozentualen Rückhaltegrades entsprechender Nutzungsanlagen vermindert werden.
§ 20
Abrechnung, Abschlagszahlungen und Preisänderungsklauseln
(1) Die Grundstücksanschlusskosten (GAK) werden nach Fertigstellung des Grundstücksanschlusses in Rechnung gestellt.
(2) Die OeWA nimmt die Abrechnung der Entsorgungsentgelte für die zentrale Abwasseranlage für Niederschlagswasser in der Regel einmal jährlich vor. Sie ist jedoch berechtigt, in kürzeren Zeitabständen Rechnung zu legen. Maßgebend für das Entsorgungsentgelt für Niederschlagswasserableitungen sind die am 1. Januar eines Kalenderjahres bestehenden Verhältnisse.
§ 21
Abrechnung individueller Leistungen, Lohnverrechnungssatz (LVS)
Vom Vertragspartner veranlasste individuelle Leistungen der OeWA sind in tatsächlicher Höhe zu erstatten. Personalkosten des Betriebsführers werden hierbei nach Lohnverrechnungssätzen (LVS) abgerechnet. Der LVS entspricht dem durchschnittlichen Stundenlohn eines Facharbeiters zuzüglich aller Nebenkosten. Er ergibt sich aus den Kalkulationen zum Wirtschaftsplan.
§ 22
Einwände gegen Rechnungen, Aufrechnung
(1) Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen.
(2) Ein Zahlungsaufschub oder eine Zahlungsverweigerung unter dem Hinweis auf bereits beglichene Forderungen kann nur innerhalb von zwei Jahren nach Zugang offensichtlich fehlerhafter Rechnungen und Abschlagsberechnungen geltend gemacht werden. Das Recht des Vertragspartners, die mangelnde Berechtigung solcher Forderungen auch nach Ablauf von zwei Jahren geltend zu machen, wird hierdurch nicht berührt.
(3) Gegen Ansprüche der OeWA kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
§ 23
Zahlungspflichtige, Wechsel des Zahlungspflichtigen
(1) Zahlungspflichtig ist grundsätzlich der Vertragspartner im Sinne des § 2 dieser AEB.
(2) Mit schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners, des Mieters oder Pächters und der OeWA kann die Abrechnung der Benutzungsentgelte für die Abwasserentsorgung auch direkt zwischen dem Mieter oder Pächter und der OeWA vorgenommen werden. Dieses entlässt den Vertragspartner jedoch nicht aus seiner Verantwortung als Gesamtschuldner.
§ 24
Fälligkeit, Mahnung, Verzugs- und Stundungszinsen
(1) Die zu entrichtenden Beträge sind 14 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig. Als Zahlungstag gilt bei Überweisungen der Tag der Gutschrift beim Kreditinstitut.
(2) Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass die Beträge zu den Fälligkeitsterminen im Besitz der OeWA (bzw. beauftragte Dritte) sind. Werden Rechnungen oder Abschlagszahlungen nicht termingerecht ausgeglichen und eine erneute Zahlungsaufforderung wird erforderlich, so kann die OeWA (bzw. beauftragte Dritte) die dadurch entstandenen Kosten mit bis zu 0,2 LVS dem Vertragspartner in Rechnung stellen .
(3) Bei gerichtlich geltend zu machenden Forderungen werden außer den vorgeschriebenen Gerichtskosten auch die der OeWA (bzw. beauftragte Dritte) hierfür entstandenen Bearbeitungskosten und Auslagen mit bis zu 1,0 LVS in Rechnung gestellt.
(4) Für jede von einem Geldinstitut nicht eingelöste Rechnung und für jeden nicht gedeckten Scheck sind über die von den Geldinstituten berechneten Gebühren hinaus Kosten mit bis zu 0,2 LVS zu erstatten.
(5) Bei Fristüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 4,0 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
(6) Die OeWA ist berechtigt, Stundungszinsen in Höhe von 0,5 % für jeden Monat zu berechnen. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
§ 25
Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen
Soweit nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird, kann die OeWA angemessene Vorauszahlungen verlangen. Die Vorauszahlung ist mit der endgültigen Rechnung zu verrechnen.
ABSCHNITT IV
Schlussbestimmungen
§ 26
Sondervereinbarungen
Soweit die Bestimmungen dieser AEB dem Einzelfall nicht gerecht werden, kann die OeWA Sondervereinbarungen abschließen.
§ 27
Vertragsstrafen
(1) Verstößt der Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Einleitungsverbote oder Nachweispflichten dieser AEB, so ist die OeWA berechtigt, eine Vertragsstrafe zu berechnen. Hierunter fallen insbesondere
a) Einleitungen von Schmutzwässern entgegen der Beschränkungen gern. § 11 dieser AEB,
b) Einleitungen von Schmutzwässern unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen gern. § 20 dieser AEB,
c) Einleitungen von Abwässern über nicht angezeigte bzw. ungenehmigte Grundstücksanschlüsse,
d) Verstöße gegen die Verpflichtung, die zur Preisbildung für Abwassereinleitungen erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Die Höhe der Vertragsstrafen ist nach den für den Vertragspartner geltenden Preisen zu ermitteln, wobei zur Bemessung die folgenden Regelungen gelten:
a) In den Fällen des Absatzes 1 Punkte a) und b) kann die OeWA höchstens vom Fünffachen derjenigen Abwassermenge ausgehen, die sich auf Grundlage der Vorjahresmenge anteilig für die Dauer der unbefugten Einleitung ergibt. Kann die Vorjahresmenge nicht ermittelt werden, so ist diejenige vergleichbarer Vertragspartner zugrunde zu legen.
b) Im Falle des Absatzes 1 Punkte c) und d) beträgt die Vertragsstrafe das Zweifache des Betrages, den der Vertragspartner bei Erfüllung seiner Mitteilungs- bzw. Nachweispflichten zusätzlich zu zahlen gehabt hätte.
(3) Ist die Dauer des Verstoßes nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach den Grundsätzen des Absatzes 2 über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.
(4) Die Berechnung einer Vertragsstrafe lässt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruches wegen unerlaubter Einleitung von Abwasser unberührt.
§ 28
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist am Sitz der OeWA. Dasselbe gilt,
a) wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
b) wenn der Vertragspartner nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§29
Änderungsklausel
Die Bestimmungen dieser AEB und die dazugehörigen Entgelte können geändert und ergänzt werden. Änderungen werden öffentlich bekannt gegeben, womit sie als zugegangen gelten. Die Änderungen treten frühestens nach Bekanntgabe in Kraft und werden somit Vertragsbestandteil.
§ 30
Übergangsregelung
Die vor Inkrafttreten dieser AEB eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Bestimmungen dieser AEB weitergeführt.
§ 31
Inkrafttreten
Vorstehende Allgemeine Entsorgungsbedingungen (AEB) für die Abwasserbeseitigung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen in den Ortsteilen Bergfriede, Breitenrode, Buchhorst, Gehrendorf, Lockstedt, Niendorf, Oebisfelde, Wassensdorf und Weddendorf treten am 01.01.2013 in Kraft.
AEB Lesefassung - Anlage I Grenzwerttabelle
0.2 MBGrenzwerttabelle zu § 11 (5) der AEB für die Abwasserbeseitigung
AEB Lesefassung - Anlage II Abwasserpreisblatt Nr. 1
0.2 MBAbwasserpreisblatt Nr. 1 für den Bereich der Stadt Oebisfelde-Weferlingen mit den Ortsteilen Bergfriede, Breitenrode, Buchhorst, Gehrendorf, Niendorf, Lockstedt, Oebisfelde, Wassensdorf und Weddendorf