Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers von durch Eichenprozessionsspinnerraupen befallenen Eichen bei der Abwehr gesundheitlicher Gefahren
Runderlass vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung:
Der Eichenprozessionsspinner (Thaumetopoea processionea L.) ist eine heimische Schmetterlingsart, die sich in den letzten Jahren in Teilen des Landes Sachsen-Anhalt stark ausgebreitet hat. Die Brennhaare der Eichenprozessionsspinnerraupen enthalten ein Nesselgift, weshalb von befallenen Eichen insbesondere in Siedlungsgebieten eine gesundheitliche Gefahr ausgehen kann.
Eine Inanspruchnahme des Eigentümers als Zustandsstörer nach § 8 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSA S. 182, 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 682), ist grundsätzlich möglich, da die (Gesundheits-)Gefahr mit dem Grundstück, auf dem sich eine erhebliche Ansammlung von Eichenprozessionsspinnerraupen (in ihren Gespinstnestern) befindet, hinreichend eng verbunden ist.
Entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 24. April 2018 – 1 A 94/15 – juris, welches in dem konkreten Einzelfall die Inanspruchnahme als Zustandsstörer nach § 8 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt zurückwies, bestätigt das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in zwei Beschlüssen die Zustandsstörereigenschaft des Eigentümers (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.
Dezember 2021 – 3 M 169/21 – juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 M 177/21 – juris).
Der gesamte Runderlass ist als Anhang dem Artikel beigefügt: