Sanierungsgebiete „Oebisfelder Altstadt“ und „Ortskern Weferlingen“ / Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 BauGB
Bereits innerhalb der Ausgabe des Burgenboten vom 14.12.2023 hat die Stadt Oebisfelde-Weferlingen darauf hingewiesen, dass die Stadt verpflichtet ist, von den durch die Umsetzung der Sanierung begünstigten Grundstückseigentümern Ausgleichbeträge zu erheben. Die Ausgleichsbeträge ermitteln sich aus dem Umfang der sanierungsbedingten Wertsteigerung der Bodenwerte. Im Rahmen der Erarbeitung von Gutachten wurden hierzu durch den Gutachterausschuss die Anfangs- und Endwerte für die Gebiete bzw. Gebietsbereich ermittelt.
Die entsprechenden Feststellungskarten zur Ermittlung der Anfangs- und Endwerte für beide Sanierungsgebiete sind dieser Information als Anlagen beigefügt.
Gemäß § 154 Absatz 4 Satz 2 BauGB ist die Stadt Oebisfelde-Weferlingen verpflichtet, vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags dem Ausgleichsbetragspflichtigen die Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 BauGB anrechenbaren Beträge zu geben. Zu diesem Zweck erhalten alle betroffenen Grundstückseigentümer in Kürze entsprechende Anhörungsschreiben.
Von der Zahlung des Ausgleichbetrages sind die Grundstückseigentümer ausgenommen, die gemäß § 154 Absatz 3 BauGB von der Möglichkeit einer vorzeitigen Ablösung Gebrauch gemacht haben.
Die Sanierungsverfahren wurden mit dem Erlass der Satzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen über die Aufhebung der Satzung vom 13.02.1995 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Oebisfelder Altstadt“ und der Satzung der Stadt Oebisfelde-Weferlingen über die Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Ortskern Weferlingen“ förmlich abgeschlossen. Die vorstehenden Satzungen wurden in der Ausgabe „Der Burgenbote“ vom 01.09.2022 öffentlich bekanntgemacht. Die Satzungen treten rückwirkend zum 31.12.2021 in Kraft.