Landkreis Börde erlässt Allgemeinverfügung für wasserrechtliche Vorschrift
Allgemeinverfügung zur Beschränkung/ Verbot von Wasserentnahmen im Landkreis Börde
Der Landkreis Börde als untere Wasserbehörde erlässt auf der Grundlage des § 26 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) i.V.m. § 100 WHG nachfolgende Allgemeinverfügung.
Die Allgemeinverfügung gilt für alle Gewässer im Landkreis Börde, welche den wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen.