Ausbau der Dorfstraße L 22 in Wassensdorf - Regenwasserbeseitigung Anliegergrundstücke
Ortschaftsrat Oebisfelde führt am 04.10.2022 Begehung durch
Die grundhafte Sanierung der Landesstraße im Streckenabschnitt zwischen der Kreuzung Haubestraße Ecke Dorfstraße und dem Ortsausgang Richtung Buchorst liegt nun schon einige Zeit zurück. Im Zuge des Ausbaus musste auch die Regenwasserbeseitigung der öffentlichen Straßen und Nebenanlagen bzw. der Anliegergrundstücke neu geregelt werden. Die Stadt Oebisfelde-Weferlingen hatte in diesem Zusammenhang in Vorbereitung der Durchführung der Baumaßnahme allen betroffenen Grundstückseigentümern die Möglichkeit eingeräumt, einen kostenpflichtigen Anschluss an das öffentliche Leitungssystem zu erhalten.
Sofern hiervon kein Gebrauch gemacht wurde, waren die Grundstückseigentümer gehalten, ihrer gesetzlichen Pflicht nachzukommen, dass auf den Anliegergrundstücken anfallende Regenwasser dort zu beseitigen. Der überwiegende Teil der Grundstückseigentümer hat sich seinerzeit für eine Beseitigung auf den eigenen Anliegergrundstücken entschieden. Einige Grundstückseigentümer sind trotz mehrfacher Aufforderung durch die Stadt Oebisfelde-Weferlingen ihrer Verpflichtung zur Umverlegung der Dachentwässerungsanlagen immer noch nicht nachgekommen.
Vertreter des Ortschaftsrates Oebisfelde möchten sich am 04.10.2022 unter Begleitung des Bauamtes im Rahmen einer Ortsbegehung über den gegebenen Sachstand informieren. Ortsbürgermeisterin Jacksch hat die Hoffnung, dass sich bis dahin die noch säumigen Grundstückseigentümer einsichtig zeigen und die notwendigen Maßnahmen an ihren Grundstücken veranlassen. Andernfalls wäre die Stadt Oebisfelde-Weferlingen gehalten, gegen die betroffenen Grundstückseigentümer Ordnungswidrigkeitsverfahren zu eröffnen.
Ungeachtet dessen ist jegliche Benutzung von öffentlichen Entwässerungseinrichtungen (Regenwasserkanal, Versicherungsmulden usw.) zum Zwecke der Ableitung des auf den Privatgrundstücken anfallenden Niederschlagswassers der Dach- und Hofflächen gebührenpflichtig. Die betroffenen Grundstückseigentümer sind daher zur Zahlung einer Benutzungsgebühr heranzuziehen.