Für das Halten von mindestens 3 Monate alten Hunden wird in Sachsen-Anhalt Hundesteuer erhoben. Steuerpflichtig ist dabei der Hundehalter. Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer und kann von den Gemeinden nach dem kommunalem Satzungsrecht erhoben werden.
Halter eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend
Jeder Hundehalter ist verpflichtet seinen Hund anzumelden.
Sie haben sich einen Hund zugelegt oder sind mit Ihrem Hund umgezogen, dann melden Sie sich bei Ihrer Gemeinde, um Ihren Hund anzumelden. Die Hundesteuer wird dann automatisch berechnet. Die Steuer wird je Hund bezahlt und muss einmal im Jahr bezahlt werden. Je nach Regelung in der Gemeinde erhält der Hundehalter eine Hundesteuermarke, die mitgeführt oder am Halsband des Hundes befestigt und nach Abmeldung wieder abzugeben ist.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde und der Stadt.
Die Anmeldung zur Hundesteuer erfolgt automatisch mit der Anmeldung Ihres Hundes bei Ihrer Gemeinde.
Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Satzungen in den einzelnen Ortschaften - daher sind ungleiche Gebühren möglich.
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu gewerblichen Zwecken gehalten werden (z. B. Hundezucht oder -handel) sowie für Blindenhunde, Hütehunde und Gebrauchshunde.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt