Änderung des Telekommunikationsgesetzes zum 01.12.2021 in Kraft getreten
Was ändert sich für die Verbraucher?
Die nunmehr in Kraft getretene Änderung des TKG räumt den Verbrauchern bezüglich der Nutzung von Telekommunikationsdiensten weitergehende Rechte ein.
Hierzu gehören im Einzelnen folgende Sachverhalte:
- Vor dem Vertragsabschluss muss der Anbieter dem Verbraucher gemäß § 54 Absatz 3 TKG eine ordnungsmäße Zusammenfassung des Vertrages mit folgenden Informationen zur Verfügung stellen:
- Name, Anschrift und Kontaktangaben des Anbieters sowie Kontaktangaben für Beschwerden, falls diese sich von ersteren unterscheiden,
- die wesentlichen Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste,
- die jeweiligen Preise für die Aktivierung der Telekommunikationsdienste und alle wiederkehrenden oderverbrauchsabhängigen Entgelte, wenn die Dienste gegen direkte Geldzahlung erbracht werden,
- die Laufzeit des Vertrages und die Bedingungen für seine Verlängerung und Kündigung,
- die Nutzbarkeit der Produkte und Dienste für Endnutzer mit Behinderungen und
- im Hinblick auf Internetzugangsdienste auch eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und eder Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlichen Informationen.
- Laufzeit und Kündigungsfristen
Die vertragliche Mindestlaufzeit beträgt gemäß § 56 TKG wie bisher immer noch 24 Monate. Sie verlängert sich nach Ablauf dieser Zeit automatisch, sofern der Verbraucher nicht vorher kündigt. Entgegen der alten Regelungen hat der Verbraucher nach Ablauf des Grundvertrages aber nunmehr die Möglichkeit, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. - Rückerstattungsanspruch: Recht zur Minderung der Zahlung
Gemäß § 57 Absatz 4 TKG wurde den Verbrauchern bei anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen Abweichungen der vertraglich vereinbarten Internetgeschwindigkeit ein Recht zur Minderung der monatlichen Entgeltzahlungen eingeräumt. Seitens der Bundesnetzagentur wurden die hierfür notwendigen Voraussetzungen wie folgt definiert:
Nicht an zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 % der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden oder
die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 % der Messungen erreicht wird oder
die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit an zwei Messtagen jeweils unterschritten wird“ (Bundesnetzagentur - Breitbandmessung und Funkloch-App). - Dokumentationen von Internetstörungen
§ 58 TKG stellt nunmehr klar, dass dem Verbraucher gegenüber dem Anbieter nunmehr ein unverzügliches und unentgeltliches Störungsbeseitigungsrecht zusteht. Der „Störungsvorgang“ ist durch den Anbieter umfassend zu dokumentieren. „Wenn der Anbieter die Störung nicht innerhalb eines Kalendertages nach Eingang der Störungsmeldung beseitigen kann, ist er verpflichtet, den Verbraucher spätestens innerhalb des Folgetages darüber zu informieren, welche Maßnahmen er eingeleitet hat und wann die Störung voraussichtlich behoben sein wird.“ Kann der Anbieter die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigen, steht dem Verbraucher eine Entschädigung zu.
Weitere Informationen können Sie beispielsweise über den Verbraucherservice Bayern im KDFB e.V. oder andere Verbraucherportale erhalten: