Gewerbe ummelden

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle wechseln. Zuständig ist das örtliche Gewerbe- oder Ordnungsamt.

Sollten Sie Ihren Gewerbegegenstand ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind. Ein Beispiel wäre die Erweiterung eines Schreibwarengeschäfts auf Reisebüro-Leistungen. Dasselbe gilt, wenn Sie zwar nach wie vor die gleichen Waren verkaufen, sich aber vom Geschäftsumfang her von einem Einzelhandel hin zu einem Großhandel entwickeln.

Bei einer Änderung des Gewerbegegenstandes ist nicht nur eine Ummeldung im stehenden Gewerbe, sondern auch im Reisegewerbe erforderlich.

Bestimmte Änderungen bezogen auf Ihren Betrieb sind nicht anzeigepflichtig. Sie können solche Änderungen aber freiwillig melden – zum Beispiel, wenn es um die Aufgabe einer Tätigkeit, Nebenerwerb etc. geht.

Vorzunehmen ist die Ummeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern:

  • bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
  • bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern

Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeummeldungen vorzunehmen.

Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe zuerst am bisherigen Standort abmelden und dann am neuen Standort wieder anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um einen Ummeldetatbestand.

Tätigkeiten, die eine mögliche Gefährdung Dritter bedeuten und daher einer besonderen Überwachung unterliegen, lösen eine Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit durch die zuständige Ordnungsbehörde aus. Entsprechend sind bei einer Erweiterung Ihres Gewerbebetriebes um solche „überwachungspflichtigen“ Tätigkeiten die für eine Überprüfung der Zuverlässigkeit erforderlichen Unterlagen zu beantragen.
 

Verfahrensablauf

Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich (zum Beispiel durch Fax oder Brief) oder im elektronischen Verfahren ummelden.

  • Wenn die Abmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie den Formularvordruck „Gewerbe-Ummeldung“ - GewA 2 ausfüllen und persönlich unterschreiben.
  • Das Formular „GewA 2“ liegt bei der für die Ummeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung. Im elektronischen Verfahren werden die gleichen Daten erhoben, wie im Rahmen der persönlichen Ummeldung. Allerdings kann von der Form des Formularvordrucks abgewichen werden und Sie müssen nicht persönlich unterschreiben.
  • Die zuständige Stelle kann bei elektronischer Ummeldung im Onlineverfahren geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung Ihrer Identität anwenden (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
  • Für den Empfang Ihrer Gewerbeummeldung erhalten Sie von der Behörde eine Bescheinigung.
  • Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeummeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
  • Nach Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen wird Ihr Antrag bearbeitet

An wen muss ich mich wenden?

Sie müssen das Gewerbe bei der für Sie zuständigen unteren Gewerbebehörde ummelden. In der Regel ist das das Gewerbeamt oder Ordnungsamt Ihrer Gemeinde.

Voraussetzungen

  • Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde, oder
  • Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, sodass sich der Charakter Ihres Betriebes ändert oder
  • Sie ändern Ihren Namen bzw. den Namen Ihres Betriebes.
  • Freiwillige Meldeinhalte: zum Beispiel die Aufgabe einer Tätigkeit, Nebenerwerb.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Bei elektronischer Gewerbe-Ummeldung je nach Gemeinde weitere geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
  • Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister)
     

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr

15,00 EUR bis 60,00 EUR
Es werden Gebühren in Höhe von 15 bis 60 Euro erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Die Erhebung von Gebühren erfolgt auf der Grundlage des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung umzumelden. Wenn Sie den Gewerbegegenstand ändern oder erweitern, müssen Sie ebenfalls zu diesem Zeitpunkt die Ummeldung vornehmen.

Bearbeitungsdauer

Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die zuständige Stelle den Empfang Ihrer Ummeldung bei persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Ummeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Ummeldung innerhalb von 3 Tagen.

Anträge / Formulare

- Formulare: ja

- Onlineverfahren möglich: ja (soweit angeboten)

- Schriftform erforderlich: nein

- Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

Wenn Sie Ihr Gewerbe um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit erweitern und eine entsprechende Erlaubnis bei der Behörde nicht vorliegt, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung Ihres Betriebes verhindern.

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt

Gewerbe

Öffnungszeiten

Montag: 9:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Termine sind auch nach vorheriger Absprache möglich

Kontakt
Telefon:
039002 480-0
Fax:
039002 480-10
Öffentlicher Nahverkehr
Bus:
BördeBus Linie: 632, 641 Oebisfelde, Schule
Bus:
Verkehrsbetriebe Bachstein Linie: 335 Oebisfelde, Lindenstraße
Bus:
BördeBus Linie: 618, 619, 633, 639, 640, 641, 642 Weferlingen, Platz der Jugend
Angaben zur Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht
ja
Aufzug vorhanden
nein

Oebisfelde
Rollstuhl- und Kinderwagenrampe befindet sich am Hintereingang. Wir bitten um telefonische Anmeldung, um den Zugang zu gewährleisten.

Weferlingen
Leider kein ebenerdiger Zugang möglich. Wenn möglich Termin in Oebisfelde vereinbaren, andernfalls bitten wir um telefonische Anmeldung, um den Zugang zu gewährleisten.